| Rabattverträge:
Bei
einem Rabattvertrag sagt ein Pharmahersteller einer Krankenkasse zu, dass er für ein
Medikament oder auch ein ganzes Sortiment einen Rabatt auf den bundesweit einheitlichen
Apothekenverkaufspreis gewährt. Die Krankenkasse wiederum sagt dem Hersteller zu, dass
alle ihre Versicherten im Normalfall künftig nur dessen Präparate erhalten. Seit dem 1.
Januar 2011 ist gesetzlich geregelt, dass die Laufzeit der Rabattverträge zwei Jahre
betragen soll. Damit ist für alle Beteiligten eine gewisse Planungssicherheit gewonnen.
Kassen und Hersteller halten viele Informationen aus den Verträgen geheim, z.B. das
genaue Einsparvolumen durch die rückerstatteten Rabatte.
Die
Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmaherstellern haben zu einer dynamischen
Entwicklung im Arzneimittelmarkt geführt. Rabattarzneimittel haben laut
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz seit 2007 Vorrang vor anderen wirkungsgleichen
Präparaten. Verschreibt ein Arzt einen
Wirkstoff oder erlaubt den Austausch eines verordneten Medikamentes, ist der Apotheker
verpflichtet, das von der jeweiligen Kasse vorgesehene Rabattarzneimittel abzugeben. Es können nur solche Arzneimittel ausgetauscht werden,
die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie den gleichen Wirkstoff und die
gleiche Wirkstärke aufweisen. Weitere Kriterien sind die gleiche oder als austauschbar
festgesetzte Darreichungsform, die identische Packungsgröße sowie die Zulassung für ein
gleiches Anwendungsgebiet.
Ein
Austausch darf nicht erfolgen, wenn der Arzt den Austausch auf dem Rezept durch Ankreuzen
des aut-idem-Feldes verboten hat. In begründeten Einzelfällen kann die Apotheke von
einem Austausch absehen, z.B. wenn aus Sicht des Apothekers pharmazeutische Bedenken
bestehen. Daran sind entsprechende Dokumentationspflichten geknüpft. Weitere Ausnahmen
bestehen in dringenden Fällen, wenn umgehend eine Versorgung erfolgen muss und das
Arzneimittel erst von der Apotheke bestellt werden müsste.
Auf
Wunsch des Patienten kann die Apotheke dem Patienten seit dem 1. Januar 2011 ein anderes
Arzneimittel abgeben als dasjenige, das er nach den geltenden Bestimmungen erhalten
würde. Sofern der Patient davon Gebrauch machen möchte, erhält er das gewünschte
austauschbare Arzneimittel gegen Kostenerstattung. Dazu muss der Patient in der Apotheke
den vollen Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels bezahlen. Die Krankenkasse erstattet
dann nach Einreichung durch den Patient die Kosten, jedoch nicht in voller Höhe. Rabatte
und sonstige Abschläge werden von der Krankenkasse einbehalten. Die Höhe dieser
Abschläge kennt die Apotheke nicht. Der Patient trägt die Mehrkosten.
In
den Apotheken erzeugen Rabattverträge einen erheblichen Mehraufwand, z.B. durch erhöhten
Beratungsaufwand. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) mahnt deshalb an: Alle Beteiligten,
insbesondere Patienten und Apotheker, müssen von den Kassen rechtzeitig vor Inkrafttreten
der Rabattverträge informiert werden. Die ausgewählten Pharmahersteller müssen
jederzeit lieferfähig sein. Die Kassen müssen die gewährten Rabatte ganz transparent
darstellen, um die Einsparungen im Arzneimittelsektor beurteilen zu können.
Quelle: http://www.abda.de |